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Gewerbeanmeldung
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sowie der freien Berufe, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.
Jeder, der den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss ein Gewerbe anmelden.
Die Gewerbeanmeldung hat bei der Gemeindeverwaltung zu erfolgen, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte befindet.
Sollten Sie Ihr Gewerbe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausüben wollen, muss jeder Gesellschafter eine Gewerbeanmeldung vornehmen. Zusätzlich muss der GbR-Vertrag bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden. Aus diesem müssen insbesondere die Namen der Gesellschafter, die Betriebsstätte und der Name der Gesellschaft hervorgehen. Der Name der Gesellschaft muss mindestens die Nachnamen der Gesellschafter enthalten.
Die Anmeldung eines Gewerbes, bei der die Gewerbetreibende eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, setzt einen Notarvertrag voraus, infolgedessen auch die Eintragung beim Handelsregister vorgenommen wird.
Sollte die juristische Person bereits beim Handelsregister eingetragen sein, ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister ausreichend.
Es ist Ihrerseits zu beachten, dass die persönlichen Angaben (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit) zu allen Geschäftsführern vollständig mitgeteilt werden.
Rechtsgrundlagen
§ 14 GewO
Unterlagen
- Personalausweis (sofern nur ein Reisepass oder ausländischer Ausweis vorhanden ist, ist auch ein Nachweis bezüglich der Meldeadresse (Anmeldebescheinigung des Wohnsitz-Einwohnermeldeamtes) vorzulegen.)
- Aufenthaltsbescheinigung
- bei Mietobjekten: Mietvertrag
- bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR): GbR-Vertrag.
- bei juristischen Personen: Notarvertrag oder Auszug aus dem Handelsregister
- bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten: ein Nachweis über den Eintrag bei der Handwerkskammer
- bei erlaubnispflichtigen Gewerben: die Erlaubnis der zuständigen Behörde
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss die Vollmacht, Ihr Ausweisdokument (eine Kopie ist ausreichend) und ihr eigenes Ausweisdokument mitbringen sowie die ggfls. aufgrund der zukünftigen Tätigkeit zuvor beschriebenen erforderlichen Unterlagen.
Fristen
Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden.
Die Gewerbeanmeldung ist folglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor oder nach Beginn der gewerblichen Tätigkeit (i. d. R. ein Monat) vorzunehmen.
Sollte die Aufnahme der Tätigkeit länger als einen Monat zurückliegen, wird ein Verwarnungsgeld erhoben bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Hinweise und Besonderheiten
Erlaubnispflichtige Gewerbe können vor Erteilung der entsprechenden Erlaubnis nicht angemeldet werden.
Weitere Informationen
Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten benötigen Sie für die Anmeldung des Gewerbes den Nachweis zur Eintragung bei der Handwerkskammer.
Sollten Sie eine meisterpflichtige Tätigkeit ausüben wollen, selber aber keinen Meisterbrief haben, müssen Sie einen Meister als Betriebsleiter anstellen. Entsprechende Nachweise (Arbeitsvertrag, Meisterbrief) sind der Gewerbeanmeldung beizufügen.
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich Ordnung, Soziales, Wahlen und Zentrale Dienste
Rathaus Gemeinde Gangelt
Burgstraße 10
52538 Gangelt
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