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Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Gangelt. In der Gemeinde Gangelt wird insbesondere das Halten von Spielapparaten besteuert. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer der betriebenen Spielgeräte. Die Steuer wird nach dem Einspielergebnis bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beziehungsweise mit Pauschbeträgen bei sonstigen Unterhaltungsgeräten erhoben.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich Finanzen und Schule
Rathaus Gemeinde Gangelt
Burgstraße 10
52538 Gangelt
E-Mail: