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 Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Gangelt. In der Gemeinde Gangelt wird insbesondere das Halten von Spielapparaten besteuert. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer der betriebenen Spielgeräte. Die Steuer wird nach dem Einspielergebnis bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beziehungsweise mit Pauschbeträgen bei sonstigen Unterhaltungsgeräten erhoben.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich Finanzen, Schule und Zentrale Dienste
Rathaus Gemeinde Gangelt
Burgstraße 10
52538 Gangelt
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Tim Nießen:
Tel: 02454 588-205
E-Mail: tim.niessen@gangelt.de
Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Gangelt. In der Gemeinde Gangelt wird insbesondere das Halten von Spielapparaten besteuert. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer der betriebenen Spielgeräte. Die Steuer wird nach dem Einspielergebnis bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beziehungsweise mit Pauschbeträgen bei sonstigen Unterhaltungsgeräten erhoben.

https://service.gangelt.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7817/show
Fachbereich Finanzen, Schule und Zentrale Dienste
Burgstraße 10 52538 Gangelt

Herr

Tim

Nießen

207

02454 588-205
tim.niessen@gangelt.de