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 Grundsteuer A & B

Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes erhoben. Das Finanzamt setzt nach Ihren Angaben den sogenannten Einheitswert fest. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A dient zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.

Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Der Rat der Gemeinde Gangelt setzt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest.

Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. (Grundsteuer A Hebesatz 259, Grundsteuer B Hebesatz 500)

Eigentümerwechsel:

Zuständig für die steuerliche Zurechnung des Objektes auf einen neuen Eigentümer ist die Bewertungsstelle (hier das Finanzamt Geilenkirchen). Die Zurechnung erfolgt zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Der Verkäufer (Vorbesitzer) bleibt gesetzlich bis zum 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig. 

Zuständige Einrichtung

Fachbereich Finanzen, Schule und Zentrale Dienste
Rathaus Gemeinde Gangelt
Burgstraße 10
52538 Gangelt
E-Mail:

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Tim Nießen:
Tel: 02454 588-205
E-Mail: tim.niessen@gangelt.de
Grundsteuer A & B

Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes erhoben. Das Finanzamt setzt nach Ihren Angaben den sogenannten Einheitswert fest. Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer A dient zur Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke und die Grundsteuer B für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude.

Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Messbetrag werden vom Finanzamt festgesetzt. Der Rat der Gemeinde Gangelt setzt den Hebesatz für die Grundsteuer A und B fest.

Durch Multiplikation von Messbetrag und Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. (Grundsteuer A Hebesatz 259, Grundsteuer B Hebesatz 500)

Eigentümerwechsel:

Zuständig für die steuerliche Zurechnung des Objektes auf einen neuen Eigentümer ist die Bewertungsstelle (hier das Finanzamt Geilenkirchen). Die Zurechnung erfolgt zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Der Verkäufer (Vorbesitzer) bleibt gesetzlich bis zum 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig. 

https://service.gangelt.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7815/show
Fachbereich Finanzen, Schule und Zentrale Dienste
Burgstraße 10 52538 Gangelt

Herr

Tim

Nießen

207

02454 588-205
tim.niessen@gangelt.de