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Hilfe zum Lebensunterhalt
Es ist möglich, dass Sie einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben, wenn:
- Sie sich tatsächlich in Gangelt aufhalten,
- Sie voraussichtlich länger als 6 Monate nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit von täglich mindestens drei Stunden nachzugehen,
- Sie noch nicht im gesetzlichen Rentenalter nach § 41 Absatz 2 SGB XII sind,
- Sie das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, aber eine ausländische Altersrente beziehen,
- Sie unter 15 Jahre alt sind und nicht mit Ihren leiblichen Eltern beziehungsweise einem Elternteil zusammenleben,
- Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln, wie zum Beispiel aus Einkommen oder Vermögen, sicherstellen können,
- Sie keine oder nicht ausreichende Ansprüche auf andere Sozialleistungen haben, wie Kindergeld, Wohngeld, Rente, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld.
Die Antragsstellung mit den erforderlichen Unterlangen erfolgt bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialamtes der Gemeindeverwaltung Gangelt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden hiernach im Einzelfall geprüft.
Rechtsgrundlagen
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Unterlagen
siehe Dokumente "erforderliche Unterlagen"
Hinweise und Besonderheiten
Bitte beachten Sie: Wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und mit mindestens einer Person, die Anspruch auf Bürgergeld hat, in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, steht Ihnen eventuell ebenfalls Bürgergeld zu. Bitte wenden Sie sich zur Überprüfung an das Jobcenter.
Jobcenter Kreis Heinsberg
Schafhausener Str. 50
52525 Heinsberg
Telefon: 02452 9762-0
Telefax: 02452/9762-399
www.jobcenter-kreis-heinsberg.de
Siehe auch
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich Ordnung, Soziales, Wahlen und Zentrale Dienste
Rathaus Gemeinde Gangelt
Burgstraße 10
52538 Gangelt
E-Mail: