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Sterbefall
Beurkundung des Todes von Personen, die in der Gemeinde Gangelt gestorben sind (unabhängig vom Wohnort des Verstorbenen)
Ein Sterbefall muss spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Wer zu dieser Anzeige verpflichtet ist, hängt davon ab, wo die Person verstorben ist. Ist die Person zu Hause verstorben, so ist
- jeder, der mit der Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- der Eigentümer der Wohnung oder
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet.
In der Regel beauftragt die anzeigepflichtige Person einen Bestatter mit dieser Aufgabe. Ist die Person im Krankenhaus, Altenheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so ist das Krankenhaus, Altenheim oder die Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige beim Standesamt verpflichtet.
Unterlagen
- die Todesbescheinigung
- bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen zusätzlich eine schriftliche Sterbefallanzeige
- der Personalausweis der/des Verstorbenen
- die Eheurkunde der letzten Ehe und ggfls. ein Nachweis über die Auflösung
- die Geburtsurkunde des Verstorbenen
Fristen
Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden.