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Beglaubigung
Beglaubigung von Dokumenten
Die Gemeinde ist berechtigt, eigene Dokumente zu beglaubigen. Fremde Dokumente dürfen nur amtlich beglaubigt werden, wenn sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden und die Beglaubigung nicht anderen Stellen vorbehalten ist.
Beglaubigung von Unterschriften
Eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn sie vor dem beglaubigenden Mitarbeiter vollzogen worden ist, der Personalausweis oder der Reisepass des Unterzeichners dabei vorliegt und das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht, vorgesehen ist.
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Zuständige Einrichtungen
Zuständige Kontaktpersonen
Beglaubigung von Dokumenten
Die Gemeinde ist berechtigt, eigene Dokumente zu beglaubigen. Fremde Dokumente dürfen nur amtlich beglaubigt werden, wenn sie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden und die Beglaubigung nicht anderen Stellen vorbehalten ist.
Beglaubigung von Unterschriften
Eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn sie vor dem beglaubigenden Mitarbeiter vollzogen worden ist, der Personalausweis oder der Reisepass des Unterzeichners dabei vorliegt und das Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, soweit eine Rechtsvorschrift dies vorsieht, vorgesehen ist.
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https://service.gangelt.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7660/showFrau
Maritta
Horrichs
Frau
Elisabeth
Zimmermanns
Frau
Agnes
Benders
Frau
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Frau
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