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Fischereischein
Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein. Dieser wird nur nach einer erfolgreich abgelegten Fischerprüfung erteilt.
Ein Jugendfischereischein berechtigt nur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhaberes eines Fischereischeins.
Rechtsgrundlagen
§ 31-32a LFischG NRW
Unterlagen
- aktuelles Lichtbild
- Fischereiprüfungszeugnis (falls es sich um eine Verlängerung handelt den abgelaufenen Fischereischein)
- Personalausweis
Kosten
siehe Downloads