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 Sterbefall

Beurkundung des Todes von Personen, die in der Gemeinde Gangelt gestorben sind (unabhängig vom Wohnort des Verstorbenen)

Ein Sterbefall muss spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Wer zu dieser Anzeige verpflichtet ist, hängt davon ab, wo die Person verstorben ist. Ist die Person zu Hause verstorben, so ist 

  • jeder, der mit der Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, 
  • der Eigentümer der Wohnung oder 
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet.

In der Regel beauftragt die anzeigepflichtige Person einen Bestatter mit dieser Aufgabe. Ist die Person im Krankenhaus, Altenheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so ist das Krankenhaus, Altenheim oder die Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige beim Standesamt verpflichtet.

Unterlagen

  • die Todesbescheinigung
  • bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen zusätzlich eine schriftliche Sterbefallanzeige
  • der Personalausweis der/des Verstorbenen
  • die Eheurkunde der letzten Ehe und ggfls. ein Nachweis über die Auflösung
  • die Geburtsurkunde des Verstorbenen

Fristen

Der Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Todestag folgenden Werktag angezeigt werden.

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Martin Otto:
Tel: 02454 588-302
E-Mail: martin.otto@gangelt.de
Sterbefall

Ein Sterbefall muss spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt angezeigt werden. Wer zu dieser Anzeige verpflichtet ist, hängt davon ab, wo die Person verstorben ist. Ist die Person zu Hause verstorben, so ist 

  • jeder, der mit der Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, 
  • der Eigentümer der Wohnung oder 
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, zur mündlichen Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt verpflichtet.

In der Regel beauftragt die anzeigepflichtige Person einen Bestatter mit dieser Aufgabe. Ist die Person im Krankenhaus, Altenheim oder einer sonstigen Einrichtung verstorben, so ist das Krankenhaus, Altenheim oder die Einrichtung zur schriftlichen Sterbefallanzeige beim Standesamt verpflichtet.

  • die Todesbescheinigung
  • bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen zusätzlich eine schriftliche Sterbefallanzeige
  • der Personalausweis der/des Verstorbenen
  • die Eheurkunde der letzten Ehe und ggfls. ein Nachweis über die Auflösung
  • die Geburtsurkunde des Verstorbenen
Tod, Todesfall https://service.gangelt.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7662/show
Fachbereich Ordnung, Soziales und Wahlen
Burgstraße 10 52538 Gangelt

Herr

Martin

Otto

107

02454 588-302
martin.otto@gangelt.de
Standesamt
Burgstraße 10 52538 Gangelt

Herr

Martin

Otto

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02454 588-302
martin.otto@gangelt.de