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Fischereischein
Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein. Dieser wird nur nach einer erfolgreich abgelegten Fischerprüfung erteilt.
Ein Jugendfischereischein berechtigt nur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhaberes eines Fischereischeins.
Rechtsgrundlagen
§ 31-32a LFischG NRW
Unterlagen
- aktuelles Lichtbild
- Fischereiprüfungszeugnis (falls es sich um eine Verlängerung handelt den abgelaufenen Fischereischein)
- Personalausweis
Kosten
siehe Downloads
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Zuständige Einrichtungen
Zuständige Kontaktpersonen
Fischereischein
Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein. Dieser wird nur nach einer erfolgreich abgelegten Fischerprüfung erteilt.
Ein Jugendfischereischein berechtigt nur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhaberes eines Fischereischeins.
- aktuelles Lichtbild
- Fischereiprüfungszeugnis (falls es sich um eine Verlängerung handelt den abgelaufenen Fischereischein)
- Personalausweis
siehe Downloads
Fischen, Fischerschein, Angeln https://service.gangelt.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/7388/show Fachbereich Ordnung, Soziales, Wahlen und Zentrale Dienste
001 Burgstraße 10 52538 Gangelt
Frau
Maritta
Horrichs
02454 588-307
maritta.horrichs@gangelt.de
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Elisabeth
Zimmermanns
02454 588-308
elisabeth.zimmermanns@gangelt.de
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Agnes
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02454 588-0
agnes.benders@gangelt.de
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Silvia
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silvia.jansen@gangelt.de
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