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Fischereischein

Beschreibung

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein. Dieser wird nur nach einer erfolgreich abgelegten Fischerprüfung erteilt. 

Ein Jugendfischereischein berechtigt nur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhaberes eines Fischereischeins. 

§ 31-32a LFischG NRW

  • aktuelles Lichtbild
  • Fischereiprüfungszeugnis (falls es sich um eine Verlängerung handelt den abgelaufenen Fischereischein)
  • Personalausweis

 

siehe Downloads

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen