Fischereischein
Beschreibung
Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein. Dieser wird nur nach einer erfolgreich abgelegten Fischerprüfung erteilt.
Ein Jugendfischereischein berechtigt nur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhaberes eines Fischereischeins.
§ 31-32a LFischG NRW
- aktuelles Lichtbild
- Fischereiprüfungszeugnis (falls es sich um eine Verlängerung handelt den abgelaufenen Fischereischein)
- Personalausweis
siehe Downloads
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Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich Ordnung, Soziales, Wahlen und Zentrale Dienste
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- Straße: Burgstraße Hausnummer: 10
- PLZ: 52538 Ort: Gangelt
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Bürgerservice
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- Straße: Burgstraße Hausnummer: 10
- PLZ: 52538 Ort: Gangelt
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- Telefon:
02454 588-0 - Fax:
02454 2852
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02454 588-0
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Telefon: 02454 588-307
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Telefon: 02454 588-308